7.3 Der Käufer ist widerruflich zum Einzug der abgetretenen Forderung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. 7.4 Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nach und ist der Verkäufer deshalb befugt, die Forderungen selbst einzuziehen, ist der Käufer auf Verlangen des Verkäufers verpflichtet, die Abtretung seinen Kunden bekannt zu geben und dem Verkäufer außerdem die zur Geltendmachung der Rechte des Verkäufers erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner zu machen sowie die hierfür notwendigen Unterlagen auszuhändigen.
7.5 Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, bedürfen eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder eine anderweitige, die Sicherung des Verkäufers beeinträchtigende Überlassung oder Veränderung der Vorbehaltsware der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Verkäufers. Das Recht des Käufers, die Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang unter den vorgenannten Voraussetzungen weiter zu verkaufen, bleibt hiervon unberührt. Bei Zugriffen Dritter, z.B. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu unterrichten und den Dritten auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuweisen.
7.6 Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Feuer und sonstige Sachschäden sowie gegen Diebstahl zum Neuwert zu versichern und den Versicherungsschutz zu erhalten. Der Käufer tritt schon jetzt die ihm bei Eintritt eines Schadensfalles gegen sein Versicherungsunternehmen zustehenden Ansprüche, soweit sie sich auf das Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers beziehen, an den Verkäufer ab; der Verkäufer nimmt diese Abtretung an. 7.7 Stellt der Käufer nicht nur vorübergehend seine Zahlungen ein, beantragt er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder wird über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet, ist er auf Verlangen des Verkäufers zur Herausgabe der noch im Eigentum des Verkäufers stehenden Vorbehaltsware verpflichtet. Ferner ist der Verkäufer bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, berechtigt, die Vorbehaltsware vom Käufer herauszuverlangen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich erklärt.
7.8 Eine etwaige Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt im Auftrag des Verkäufers und zwar derart, dass der Verkäufer als Hersteller im Sinne von § 950 BGB anzusehen ist. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Waren durch den Käufer steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Ware im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung zu. Der Verkäufer bietet dem Käufer schon jetzt die Einräumung eines Anwartschaftsrechtes an dem zur Entstehung gelangenden Miteigentumsanteil an. Der Käufer nimmt dieses Angebot an. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung veräußert, gilt die Abtretung der Forderung aus dem Weiterverkauf nur bis zur Höhe des Rechnungswertes der vom Verkäufer gelieferten Waren.
7.9 Der Verkäufer ist auf Verlangen des Käufers nach Wahl des Verkäufers zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt bzw. zur Freigabe von Sicherheiten aus Sicherungsübereignungen und Vorausabtretungen verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen erfüllt hat oder wenn der realisierbare Wert aus den gesamten vom Verkäufer eingeräumten Sicherheiten aus Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Vorausabtretung die Gesamtsumme der Forderungen gegenüber dem Käufer um mehr als 10% übersteigt.

8. MÄNGELRÜGE, MÄNGELHAFTUNG

Sofern der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag, haftet der Verkäufer für Mängel nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
8.1 Der Käufer muss seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB nachkommen, die Untersuchung muss vor der Weiterverarbeitung erfolgen, ansonsten ist die Mängelhaftung ausgeschlossen.
8.2 Offensichtliche Mängel sind dem Verkäufer unverzüglich, spätestens aber binnen 7 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel sind dem Verkäufer ebenfalls unverzüglich, spätestens aber binnen 7 Tagen nach Entdeckung des Mangels schriftlich anzuzeigen. Unterbleibt diese Anzeige, so gilt die Lieferung als einwandfrei und genehmigt.
8.3 Zeigt der Käufer einen Mangel rechtzeitig an, so hat er nach Wahl des Verkäufers Anspruch auf unentgeltliche Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung). Der Verkäufer kann eine Art der Nacherfüllung oder die gesamte Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Die Nacherfüllung erfolgt am ursprünglichen Lieferort.
8.4 Schlägt die Nacherfüllung gem. Ziff. 8. 3. fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung herabsetzen. Die Nacherfüllung gilt frühestens dann als fehlgeschlagen, wenn drei Versuche erfolglos geblieben sind.
8.5 Rücksendungen von mangelhafter Ware an den Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des Verkäufers erfolgen. geregelten Ansprüche wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

9. GESAMTHAFTUNG

9.1 Der Verkäufer haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht). Im Fall einer leicht fahrlässigen Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung des Verkäufers auf bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt, höchstens jedoch auf den Wert der Lieferung.
9.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung von Nebenpflichten, die keine Kardinalpflichten sind, haftet der Verkäufer nicht.
9.3 Für Fälle der anfänglichen Unmöglichkeit haftet der Verkäufer nur, wenn ihm das Leistungshindernis bekannt war oder die Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruht oder durch die anfängliche Unmöglichkeit eine Kardinalpflicht verletzt wird.
9.4 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten nicht bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie, für die Haftung für Ansprüche aufgrund des Produkthaftungsgesetzes sowie für Körperschäden (Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit). Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist hiermit nicht verbunden.
9.5 Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
9.6 Mit Ausnahme von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung verjähren Schadenersatzansprüche des Käufers, für die nach dieser Ziffer die Haftung beschränkt ist, in einem Jahr gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

10. GEISTIGES EIGENTUM

Der Käufer stellt den Verkäufer vollständig von allen Ansprüchen und Kosten (einschließlich – und ohne Einschränkung – die Kosten für Verteidigung vor Gericht), Forderungen, Verfahren, Berichte und Schäden hinsichtlich der Verletzung von Patenten, angemeldeten Entwürfen, Urheberrechten, Handelsmarken oder allen anderen kommerziellen oder geistigen Eigentumsrechten frei, die entstehen oder von Dritten (einschließlich offizieller Stellen etc.) geltend gemacht werden, weil der Verkäufer die spezifischen Anweisungen des Käufers bezüglich der Verwendung der geistigen Eigentumsrechte des Käufers befolgt oder befolgt hat.

11. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

11.1 Diese Bestimmungen und die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer unterliegen deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
11.2 Gerichtsstand ist, sofern der Käufer Kaufmann ist, Münster, Westfalen. Der Verkäufer ist berechtigt, den Käufer an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
11.3 Ausschließlicher Erfüllungsort für sämtliche Liefer- und Zahlungsverpflichtungen aus den Verträgen ist, sofern der Käufer Kaufmann und nichts anderes vereinbart ist, Münster, Westfalen.
11.4 Sollte eine oder mehrere Regelungen dieser Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Regelung ist durch eine rechtsgültige Regelung zu ersetzen, die dem erkennbar angestrebten wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt. Gleiches gilt im Fall einer Lücke dieser Bestimmungen.
11.5 Der Verkäufer behält sich das Recht vor, den gesamten Auftrag oder einen Teil davon an Unterauftragnehmer zu vergeben.

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1. DEFINITIONEN

Nachfolgend gilt: KÄUFER: bezeichnet die Person, die die Waren vom Verkäufer kauft bzw. sich zum Kauf dieser verpflichtet. BESTIMMUNGEN: bezeichnet die in diesem Dokument dargelegten Verkaufsbestimmungen sowie alle zwischen den Parteien vereinbarten Sonderbestimmungen. VERTRAG: bezeichnet einen zwischen Käufer und Verkäufer geschlossenen Vertrag zum Zwecke des Verkaufs von Waren vom Verkäufer an den Käufer.
LIEFERTERMIN, LIEFERFRIST: bezeichnet ein vom Verkäufer benanntes oder zwischen den Parteien vereinbartes Datum, zu dem die Waren zu liefern sind bzw. die Zeit, in der die Lieferung erfolgt. LIEFERORT: bezeichnet den vertraglich vereinbarten Ort, an dem die vom Käufer bestellten Waren anzuliefern sind. WAREN: bezeichnet die Artikel, zu deren Erwerb sich der Käufer verpflichtet. VERKÄUFER: bezeichnet die Tama CE GmbH unter der Adresse: An den Loddenbüschen 81a, 48155 Münster, Deutschland..

2. GELTUNGSBEREICH, ABWEICHENDE BESTIMMUNGEN, SCHRIFTFORM,
    ANGEBOTE, ANNAHMEFRIST

2.1 Diese Bestimmungen gelten ausschließlich für alle Verträge und schließen alle anderen entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen des Käufers aus. Die Bestimmungen gelten bei laufenden Geschäftsbeziehungen auch für alle künftigen Verträge. Die Bestimmungen gelten nur gegenüber Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 BGB.
2.2 Sämtliche vor oder bei Vertragsschluss getroffenen Vereinbarungen oder Abweichungen von diesen Bestimmungen (einschließlich etwaiger Sonderbestimmungen) sind nicht gültig, sofern sie vom Verkäufer nicht schriftlich anerkannt wurden. Dies gilt auch für Beschaffenheitsgarantien. Vertragsänderungen müssen ebenfalls schriftlich erfolgen.
2.3 Alle Warenbestellungen werden als verbindliches Angebot des Käufers zum Erwerb von Waren gemäß diesen Bestimmungen betrachtet. Der Käufer ist 14 Tage an sein Angebot gebunden. Ein wirksamer Vertrag kommt erst mit schriftlicher Bestätigung der bei dem Verkäufer eingegangenen Bestellung oder einer Rechnung, spätestens jedoch durch Annahme der Lieferung durch den Käufer zustande.
2.4 Vom Verkäufer erstellte Angebote stellen kein verbindliches Angebot und keine verbindliche Verpflichtung des Verkäufers dar, sofern die Angebote nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet oder vereinbart werden.
2.5 Die zum Angebot des Verkäufers gehörenden Unterlagen, Abbildungen, Zeichnungen, Angaben über Leistungen, Gewichts- und Maßangaben sind so genau wie möglich ausgeführt, jedoch nur annähernd maßgebend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

3. PREIS

3.1 Werden die Waren gemäß einer vom Verkäufer herausgegebenen Preisliste verkauft, so gilt – sofern nichts anderes vereinbart ist – für die Waren der in der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste des Verkäufers genannte Preis.
3.2 Der Preis versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer sowie aller Steuern oder Zölle, die auf Herstellung, Transport, Export, Import, Verkauf oder Lieferung der Waren erhoben werden, zu dem Satz, der zum Datum der Rechnungsstellung durch den Verkäufer gültig ist. Die Preise gelten mangels gesonderter Vereinbarung zzgl. Transport-/Versandkosten, Verpackungskosten und Versicherung etc. Lieferungen innerhalb Deutschlands erfolgen frei Haus zum Sitz des Käufers.
3.3 Alle Preise sind – wenn nicht anders erwähnt – in EURO angegeben, und alle Zahlungen sind in EURO zu leisten, es sei denn, es wurde eine andere Vereinbarung getroffen.

4. LIEFERUNG, GEFAHRÜBERGANG, LIEFERTERMIN, HÖHERE GEWALT

4.1 Lieferort ist – soweit nichts anderes vereinbart ist – Sitz des Käufers. Die Lieferung an einen anderen Lieferort (Versendung) erfolgt vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung nur auf Rechnung und Gefahr des Käufers; die Gefahr geht dann mangels abweichender Vereinbarung auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Ware dem Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person übergibt. Die Wahl der Versendungsart und des Versendungsweges liegt im Ermessen des Verkäufers. Im Falle der Versendung wird der Verkäufer auf Wunsch des Käufers auf dessen Kosten eine Transportversicherung abschließen.
4.2 Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt, sofern sie für den Käufer nicht unzumutbar sind.
4.3 Die vom Verkäufer angegebenen Liefertermine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich eine anderslautende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Eine geringfügige Verzögerung bei der Lieferung berechtigt den Käufer nicht, die Annahme der Waren ganz oder teilweise zu verweigern.
4.4 Die Einhaltung der Lieferpflichten und Liefertermine bzw. Lieferfristen durch den Verkäufer setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung aller Vertragspflichten durch den Käufer voraus.
4.5 In Fällen von höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer Umstände, z.B. Betriebsstörungen, rechtmäßige Streiks oder Aussperrungen, Krieg, Ein- und Ausfuhrverbote, Energie- und Rohstoffmangel und behördliche Maßnahmen, die den Verkäufer ohne eigenes oder zurechenbares Verschulden vorübergehend daran hindern, die Ware zum verbindlich bzw. unverbindlich vereinbarten Termin oder innerhalb der Frist zu liefern, verlängern bzw. verschieben diese Termine/Fristen – auch während des Verzuges – um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führt eine solche Störung zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, können beide Parteien vom Vertrag zurücktreten. Wird infolge der genannten Umstände die Lieferung ganz oder teilweise unmöglich oder unzumutbar, so ist der Verkäufer insoweit von seiner Lieferpflicht befreit bzw. zum Rücktritt berechtigt. Eventuelle gesetzliche Rücktrittsrechte bleiben hiervon unberührt.
4.6 Bei nicht erfolgter oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung gerät der Verkäufer gegenüber dem Käufer nicht in Verzug, es sei denn, der Verkäufer hat die nicht erfolgte bzw. nicht rechtzeitige Selbstbelieferung zu vertreten. Steht fest, dass eine Selbstbelieferung mit den bestellten Waren aus vom Verkäufer nicht zu vertretenden Gründen nicht erfolgt, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

5. BEZAHLUNG, ZURÜCKBEHALTUNG, AUFRECHNUNG

5.1 Der Kaufpreis, zzgl. Mehrwertsteuer und allen anderen Steuern, Zöllen, Kosten von Versicherung, Lagerungs- und Lieferkosten ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, sofort fällig und innerhalb von dreißig (30) Tagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen.
5.2 Werden Schecks und Wechsel vom Verkäufer angenommen, erfolgt dies nur erfüllungshalber; etwaige Steuern und Kosten sind vom Käufer zu tragen.
5.3 Gegenüber Forderungen des Verkäufers kann der Käufer ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, soweit es auf unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis beruht. Die Aufrechnung des Käufers ist ausgeschlossen, soweit die Gegenforderung nicht rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder unbestritten ist.

6. ZAHLUNGSVERZUG

Bei Zahlungsverzug ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 12% p.a. geltend zu machen, sofern er keinen höheren Schaden nachweisen kann; der Käufer kann nachweisen, dass dem Verkäufer ein geringerer Schaden entstanden ist. In jedem Fall ist die offene Forderung mit 8% p.a. über dem aktuellen Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens oder die Ausübung weiterer Rechte bleibt vorbehalten.

7. EIGENTUMSVORBEHALT

7.1 Sämtliche vom Verkäufer gelieferten Waren bleiben bis zum vollständigen Ausgleich aller Forderungen des Verkäufers aus dem Vertragsverhältnis und sonstiger Forderungen, welche gegen den Käufer gleich aus welchem Rechtsgrund bestehen oder die der Verkäufer erwirbt (einschließlich aller Saldoforderungen aus Kontokorrent), als Vorbehaltsware Eigentum vom Verkäufer. Dies gilt auch dann, wenn die Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet wurden. Bei laufender Rechnung dient die Vorbehaltsware der Sicherung der Saldoforderungen des Verkäufers.
7.2 Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern. Für diesen Fall tritt er bereits jetzt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware zur Sicherung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung an den Verkäufer ab; der Verkäufer nimmt diese Vorausabtretung hiermit an. Solange der Verkäufer Eigentümer der Vorbehaltsware ist, ist der Verkäufer bei Vorliegen eines sachlich gerechtfertigten Grundes berechtigt, die Ermächtigung zum Weiterverkauf zu widerrufen.