Allgemeine Verkaufsbestimmungen (Stand 03/2005)
7.3 Der Käufer ist widerruflich zum Einzug der
abgetretenen Forderung ermächtigt. Die Befugnis des
Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt
hiervon unberührt, jedoch verpflichtet sich der
Verkäufer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der
Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen
ordnungsgemäß nachkommt.
7.4 Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß
nach und ist der Verkäufer deshalb befugt, die Forderungen
selbst einzuziehen, ist der Käufer auf Verlangen des
Verkäufers verpflichtet, die Abtretung seinen Kunden bekannt
zu geben und dem Verkäufer außerdem die zur
Geltendmachung der Rechte des Verkäufers erforderlichen
Angaben über die abgetretenen Forderungen und deren
Schuldner zu machen sowie die hierfür notwendigen Unterlagen
auszuhändigen.
7.5 Der Käufer ist verpflichtet, die
Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Solange der
Eigentumsvorbehalt besteht, bedürfen eine Verpfändung,
Sicherungsübereignung, Vermietung oder eine anderweitige,
die Sicherung des Verkäufers beeinträchtigende
Überlassung oder Veränderung der Vorbehaltsware der
vorherigen schriftlichen Zustimmung des Verkäufers. Das
Recht des Käufers, die Waren im ordnungsgemäßen
Geschäftsgang unter den vorgenannten Voraussetzungen weiter
zu verkaufen, bleibt hiervon unberührt. Bei Zugriffen
Dritter, z.B. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, hat der
Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu
unterrichten und den Dritten auf den Eigentumsvorbehalt des
Verkäufers hinzuweisen.
7.6 Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Feuer
und sonstige Sachschäden sowie gegen Diebstahl zum Neuwert
zu versichern und den Versicherungsschutz zu erhalten. Der
Käufer tritt schon jetzt die ihm bei Eintritt eines
Schadensfalles gegen sein Versicherungsunternehmen zustehenden
Ansprüche, soweit sie sich auf das Eigentum oder Miteigentum
des Verkäufers beziehen, an den Verkäufer ab; der
Verkäufer nimmt diese Abtretung an.
7.7 Stellt der Käufer nicht nur vorübergehend seine Zahlungen ein,
beantragt er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über
sein Vermögen oder wird über sein Vermögen das
Insolvenzverfahren eröffnet, ist er auf Verlangen des
Verkäufers zur Herausgabe der noch im Eigentum des
Verkäufers stehenden Vorbehaltsware verpflichtet. Ferner ist
der Verkäufer bei vertragswidrigem Verhalten des
Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, berechtigt, die
Vorbehaltsware vom Käufer herauszuverlangen. In der
Zurücknahme der Vorbehaltsware liegt nur dann ein
Rücktritt vom Vertrag, wenn der Verkäufer dies
ausdrücklich erklärt.
7.8 Eine etwaige Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt im Auftrag des
Verkäufers und zwar derart, dass der Verkäufer als
Hersteller im Sinne von § 950 BGB anzusehen ist. Bei
Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit
anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Waren durch den
Käufer steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen
Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware
zum Rechnungswert der anderen Ware im Zeitpunkt der Verarbeitung,
Verbindung oder Vermischung zu. Der Verkäufer bietet dem
Käufer schon jetzt die Einräumung eines
Anwartschaftsrechtes an dem zur Entstehung gelangenden
Miteigentumsanteil an. Der Käufer nimmt dieses Angebot an.
Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren nach
Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung veräußert,
gilt die Abtretung der Forderung aus dem Weiterverkauf nur bis
zur Höhe des Rechnungswertes der vom Verkäufer
gelieferten Waren.
7.9 Der Verkäufer ist auf Verlangen des Käufers nach Wahl des Verkäufers zum Verzicht auf den
Eigentumsvorbehalt bzw. zur Freigabe von Sicherheiten aus
Sicherungsübereignungen und Vorausabtretungen verpflichtet,
wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im
Zusammenhang stehende Forderungen erfüllt hat oder wenn der
realisierbare Wert aus den gesamten vom Verkäufer
eingeräumten Sicherheiten aus Eigentumsvorbehalt,
Sicherungsübereignung und Vorausabtretung die Gesamtsumme
der Forderungen gegenüber dem Käufer um mehr als 10%
übersteigt.
Sofern der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag, haftet der Verkäufer
für Mängel nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
8.1 Der Käufer muss seinen Untersuchungs- und
Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB nachkommen, die
Untersuchung muss vor der Weiterverarbeitung erfolgen, ansonsten
ist die Mängelhaftung ausgeschlossen.
8.2 Offensichtliche Mängel sind dem Verkäufer unverzüglich,
spätestens aber binnen 7 Tagen nach Empfang der Ware
schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel sind dem
Verkäufer ebenfalls unverzüglich, spätestens aber
binnen 7 Tagen nach Entdeckung des Mangels schriftlich
anzuzeigen. Unterbleibt diese Anzeige, so gilt die Lieferung als
einwandfrei und genehmigt.
8.3 Zeigt der Käufer einen Mangel rechtzeitig an, so hat er nach Wahl des Verkäufers Anspruch
auf unentgeltliche Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer
mangelfreien Sache (Nacherfüllung). Der Verkäufer kann
eine Art der Nacherfüllung oder die gesamte
Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit
unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Die
Nacherfüllung erfolgt am ursprünglichen Lieferort.
8.4 Schlägt die Nacherfüllung gem. Ziff. 8. 3. fehl, kann
der Käufer nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten
oder die Vergütung herabsetzen. Die Nacherfüllung gilt
frühestens dann als fehlgeschlagen, wenn drei Versuche
erfolglos geblieben sind.
8.5 Rücksendungen von mangelhafter Ware an den Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung
dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des Verkäufers
erfolgen. geregelten Ansprüche wegen eines Sachmangels sind
ausgeschlossen.
9.1 Der Verkäufer haftet für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung einer
vertragswesentlichen Pflicht, deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags
überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der
Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf
(Kardinalpflicht). Im Fall einer leicht fahrlässigen
Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung des
Verkäufers auf bei Vertragsschluss vorhersehbare,
vertragstypische Schäden begrenzt, höchstens jedoch auf
den Wert der Lieferung.
9.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung von Nebenpflichten, die keine Kardinalpflichten sind,
haftet der Verkäufer nicht.
9.3 Für Fälle der anfänglichen Unmöglichkeit haftet der Verkäufer
nur, wenn ihm das Leistungshindernis bekannt war oder die
Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruht oder durch die
anfängliche Unmöglichkeit eine Kardinalpflicht verletzt wird.
9.4 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten nicht
bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder bei
Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie, für die
Haftung für Ansprüche aufgrund des
Produkthaftungsgesetzes sowie für Körperschäden
(Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit). Eine
Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist
hiermit nicht verbunden.
9.5 Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt
dies auch für die persönliche Haftung seiner
Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und
Erfüllungsgehilfen.
9.6 Mit Ausnahme von Ansprüchen aus
unerlaubter Handlung verjähren Schadenersatzansprüche
des Käufers, für die nach dieser Ziffer die Haftung
beschränkt ist, in einem Jahr gerechnet ab dem gesetzlichen
Verjährungsbeginn.
Der Käufer stellt den Verkäufer vollständig von allen Ansprüchen und Kosten (einschließlich – und ohne Einschränkung – die Kosten für Verteidigung vor Gericht), Forderungen, Verfahren, Berichte und Schäden hinsichtlich der Verletzung von Patenten, angemeldeten Entwürfen, Urheberrechten, Handelsmarken oder allen anderen kommerziellen oder geistigen Eigentumsrechten frei, die entstehen oder von Dritten (einschließlich offizieller Stellen etc.) geltend gemacht werden, weil der Verkäufer die spezifischen Anweisungen des Käufers bezüglich der Verwendung der geistigen Eigentumsrechte des Käufers befolgt oder befolgt hat.
11.1 Diese Bestimmungen und die Geschäftsbeziehungen
zwischen dem Verkäufer und dem Käufer unterliegen
deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
11.2 Gerichtsstand ist, sofern der Käufer Kaufmann ist,
Münster, Westfalen. Der Verkäufer ist berechtigt, den
Käufer an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
11.3 Ausschließlicher Erfüllungsort
für sämtliche Liefer- und Zahlungsverpflichtungen aus
den Verträgen ist, sofern der Käufer Kaufmann und
nichts anderes vereinbart ist, Münster, Westfalen.
11.4 Sollte eine oder mehrere Regelungen dieser Bestimmungen ganz oder
teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die
Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Die unwirksame Regelung ist durch eine rechtsgültige
Regelung zu ersetzen, die dem erkennbar angestrebten
wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung möglichst
nahe kommt. Gleiches gilt im Fall einer Lücke dieser Bestimmungen.
11.5 Der Verkäufer behält sich das Recht
vor, den gesamten Auftrag oder einen Teil davon an
Unterauftragnehmer zu vergeben.
Nachfolgend gilt: KÄUFER: bezeichnet die
Person, die die Waren vom Verkäufer kauft bzw. sich zum Kauf
dieser verpflichtet. BESTIMMUNGEN: bezeichnet die in diesem
Dokument dargelegten Verkaufsbestimmungen sowie alle zwischen den
Parteien vereinbarten Sonderbestimmungen. VERTRAG: bezeichnet
einen zwischen Käufer und Verkäufer geschlossenen
Vertrag zum Zwecke des Verkaufs von Waren vom Verkäufer an
den Käufer.
LIEFERTERMIN, LIEFERFRIST: bezeichnet ein vom
Verkäufer benanntes oder zwischen den Parteien vereinbartes
Datum, zu dem die Waren zu liefern sind bzw. die Zeit, in der die
Lieferung erfolgt. LIEFERORT: bezeichnet den vertraglich
vereinbarten Ort, an dem die vom Käufer bestellten Waren
anzuliefern sind. WAREN: bezeichnet die Artikel, zu deren Erwerb
sich der Käufer verpflichtet. VERKÄUFER: bezeichnet die
Tama CE GmbH unter der Adresse: An den Loddenbüschen 81a,
48155 Münster, Deutschland..
2.1 Diese Bestimmungen gelten ausschließlich für
alle Verträge und schließen alle anderen
entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen des Käufers
aus. Die Bestimmungen gelten bei laufenden
Geschäftsbeziehungen auch für alle künftigen
Verträge. Die Bestimmungen gelten nur gegenüber
Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen
Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im
Sinne des § 310 BGB.
2.2 Sämtliche vor oder bei
Vertragsschluss getroffenen Vereinbarungen oder Abweichungen von
diesen Bestimmungen (einschließlich etwaiger
Sonderbestimmungen) sind nicht gültig, sofern sie vom
Verkäufer nicht schriftlich anerkannt wurden. Dies gilt auch
für Beschaffenheitsgarantien. Vertragsänderungen
müssen ebenfalls schriftlich erfolgen.
2.3 Alle Warenbestellungen werden als verbindliches Angebot des
Käufers zum Erwerb von Waren gemäß diesen
Bestimmungen betrachtet. Der Käufer ist 14 Tage an sein
Angebot gebunden. Ein wirksamer Vertrag kommt erst mit
schriftlicher Bestätigung der bei dem Verkäufer
eingegangenen Bestellung oder einer Rechnung, spätestens
jedoch durch Annahme der Lieferung durch den Käufer
zustande.
2.4 Vom Verkäufer erstellte Angebote stellen kein
verbindliches Angebot und keine verbindliche Verpflichtung des
Verkäufers dar, sofern die Angebote nicht ausdrücklich
schriftlich als verbindlich bezeichnet oder vereinbart werden.
2.5 Die zum Angebot des Verkäufers gehörenden
Unterlagen, Abbildungen, Zeichnungen, Angaben über
Leistungen, Gewichts- und Maßangaben sind so genau wie
möglich ausgeführt, jedoch nur annähernd
maßgebend, sofern sie nicht ausdrücklich als
verbindlich bezeichnet sind.
3.1 Werden die Waren gemäß einer vom
Verkäufer herausgegebenen Preisliste verkauft, so gilt
– sofern nichts anderes vereinbart ist – für die
Waren der in der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste des
Verkäufers genannte Preis.
3.2 Der Preis versteht sich
zuzüglich Umsatzsteuer sowie aller Steuern oder Zölle,
die auf Herstellung, Transport, Export, Import, Verkauf oder
Lieferung der Waren erhoben werden, zu dem Satz, der zum Datum
der Rechnungsstellung durch den Verkäufer gültig ist.
Die Preise gelten mangels gesonderter Vereinbarung zzgl.
Transport-/Versandkosten, Verpackungskosten und Versicherung etc.
Lieferungen innerhalb Deutschlands erfolgen frei Haus zum Sitz
des Käufers.
3.3 Alle Preise sind – wenn nicht anders
erwähnt – in EURO angegeben, und alle Zahlungen sind
in EURO zu leisten, es sei denn, es wurde eine andere
Vereinbarung getroffen.
4.1 Lieferort ist – soweit nichts anderes vereinbart
ist – Sitz des Käufers. Die Lieferung an einen anderen
Lieferort (Versendung) erfolgt vorbehaltlich einer
anderslautenden Vereinbarung nur auf Rechnung und Gefahr des
Käufers; die Gefahr geht dann mangels abweichender
Vereinbarung auf den Käufer über, sobald der
Verkäufer die Ware dem Spediteur, Frachtführer oder
sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person
übergibt. Die Wahl der Versendungsart und des
Versendungsweges liegt im Ermessen des Verkäufers. Im Falle
der Versendung wird der Verkäufer auf Wunsch des
Käufers auf dessen Kosten eine Transportversicherung
abschließen.
4.2 Der Verkäufer ist zu Teillieferungen
berechtigt, sofern sie für den Käufer nicht unzumutbar
sind.
4.3 Die vom Verkäufer angegebenen Liefertermine und
Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich
eine anderslautende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
Eine geringfügige Verzögerung bei der Lieferung
berechtigt den Käufer nicht, die Annahme der Waren ganz oder
teilweise zu verweigern.
4.4 Die Einhaltung der Lieferpflichten
und Liefertermine bzw. Lieferfristen durch den Verkäufer
setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße
Erfüllung aller Vertragspflichten durch den Käufer
voraus.
4.5 In Fällen von höherer Gewalt oder sonstiger
unvorhersehbarer Umstände, z.B. Betriebsstörungen,
rechtmäßige Streiks oder Aussperrungen, Krieg, Ein-
und Ausfuhrverbote, Energie- und Rohstoffmangel und
behördliche Maßnahmen, die den Verkäufer ohne
eigenes oder zurechenbares Verschulden vorübergehend daran
hindern, die Ware zum verbindlich bzw. unverbindlich vereinbarten
Termin oder innerhalb der Frist zu liefern, verlängern bzw.
verschieben diese Termine/Fristen – auch während des
Verzuges – um die Dauer der durch diese Umstände
bedingten Leistungsstörungen. Führt eine solche
Störung zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier
Monaten, können beide Parteien vom Vertrag
zurücktreten. Wird infolge der genannten Umstände die
Lieferung ganz oder teilweise unmöglich oder unzumutbar, so
ist der Verkäufer insoweit von seiner Lieferpflicht befreit
bzw. zum Rücktritt berechtigt. Eventuelle gesetzliche
Rücktrittsrechte bleiben hiervon unberührt.
4.6 Bei nicht erfolgter oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung
gerät der Verkäufer gegenüber dem Käufer
nicht in Verzug, es sei denn, der Verkäufer hat die nicht
erfolgte bzw. nicht rechtzeitige Selbstbelieferung zu vertreten.
Steht fest, dass eine Selbstbelieferung mit den bestellten Waren
aus vom Verkäufer nicht zu vertretenden Gründen nicht
erfolgt, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag
berechtigt.
5.1 Der Kaufpreis, zzgl. Mehrwertsteuer und allen anderen Steuern,
Zöllen, Kosten von Versicherung, Lagerungs- und Lieferkosten
ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, sofort fällig und
innerhalb von dreißig (30) Tagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen.
5.2 Werden Schecks und Wechsel vom Verkäufer
angenommen, erfolgt dies nur erfüllungshalber; etwaige
Steuern und Kosten sind vom Käufer zu tragen.
5.3 Gegenüber Forderungen des Verkäufers kann der
Käufer ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen,
soweit es auf unbestrittenen, entscheidungsreifen oder
rechtskräftig festgestellten Forderungen aus demselben
Vertragsverhältnis beruht. Die Aufrechnung des Käufers
ist ausgeschlossen, soweit die Gegenforderung nicht
rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder
unbestritten ist.
Bei Zahlungsverzug ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 12% p.a. geltend zu machen, sofern er keinen höheren Schaden nachweisen kann; der Käufer kann nachweisen, dass dem Verkäufer ein geringerer Schaden entstanden ist. In jedem Fall ist die offene Forderung mit 8% p.a. über dem aktuellen Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens oder die Ausübung weiterer Rechte bleibt vorbehalten.
7.1 Sämtliche vom Verkäufer gelieferten Waren bleiben
bis zum vollständigen Ausgleich aller Forderungen des
Verkäufers aus dem Vertragsverhältnis und sonstiger
Forderungen, welche gegen den Käufer gleich aus welchem
Rechtsgrund bestehen oder die der Verkäufer erwirbt
(einschließlich aller Saldoforderungen aus Kontokorrent),
als Vorbehaltsware Eigentum vom Verkäufer. Dies gilt auch
dann, wenn die Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen
geleistet wurden. Bei laufender Rechnung dient die Vorbehaltsware
der Sicherung der Saldoforderungen des Verkäufers.
7.2 Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im
ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr
weiterzuveräußern. Für diesen Fall tritt er
bereits jetzt sämtliche Forderungen aus der
Weiterveräußerung der Vorbehaltsware zur Sicherung
aller Forderungen des Verkäufers aus der
Geschäftsverbindung an den Verkäufer ab; der
Verkäufer nimmt diese Vorausabtretung hiermit an. Solange
der Verkäufer Eigentümer der Vorbehaltsware ist, ist
der Verkäufer bei Vorliegen eines sachlich gerechtfertigten
Grundes berechtigt, die Ermächtigung zum Weiterverkauf zu
widerrufen.